EUROPA: Wegweisendes Urteil vom Europ. Gerichtshof für Menschenrechte betreffend Hassreden

EUROPA: Wegweisendes Urteil vom Europ. Gerichtshof für Menschenrechte betreffend Hassreden
Nicht nur in der Schweiz sind Hassreden aktuell ein Thema, sondern auch beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg. Das dortige Urteil zu einem Fall in Litauen lässt aufhorchen, und richtet sich gegen untätige Behörden und bestätigt einmal mehr, dass Hass keine Meinung ist und sein darf...

Man solle sie töten, kastrieren, verbrennen, ausrotten: Dies ein paar der äusserst drastischen Hasskommentare, welche Pijus Beizaras und Mangirdas Levickas aus Litauen ernteten, als sie im Dezember 2014 ein harmloses Bild hochgeladen haben, welches sie beim Küssen zeigt. Trotz dieser derben Kommentare lehnte es die Staatsanwaltschaft in Litauen ab, etwas dagegen zu unternehmen und Ermittlungen gegen die Urheber einzuleiten. Die Kommentare wurden zwar als unethisch verurteilt, doch sie seien rechtlich nicht strafbar.

Pijus Beizaras und Mangirdas Levickas wollten dies nicht auf sich sitzen lassen und zogen vor Gericht. Auch dort unterstützte man die Haltung der Staatsanwaltschaft, und die Richter gingen sogar noch einen Schritt weiter und urteilten im Februar 2015, dass die beiden Jugendlichen durch ihren Kuss diese Reaktionen absichtlich provoziert hätten. Solch ein Verhalten würde weder die gesellschaftliche Toleranz fördern, noch den gesellschaftlichen Zusammenhalt, führten die Richter weiter aus.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, kurz EGMR, korrigierte nun aber die litauischen Urteile und kritisierte die dortigen Richter und Behörden scharf. Es fehle an der Bereitschaft, die Urheber von homophoben Hasskommentaren zu verfolgen und sie zur Rechenschaft zu ziehen. Die Richter des EGMR urteilten einstimmig, dass bei diesen Kommentaren ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention vorliege, hinzu komme noch die Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, sowie des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

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