LIECHTENSTEIN: Das Verbot der Stiefkindadoption ist verfassungswidrig

LIECHTENSTEIN: Das Verbot der Stiefkindadoption ist verfassungswidrig
Das Verbot der Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare in einer Eingetragenen Partnerschaft verstösst gegen das Diskriminierungsverbot, welches in der Verfassung verankert ist, sowie gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Nun liegt es vorerst an der Politik, dies zu ändern.

Im Partnerschaftsgesetz ist die Stiefkindadoption im Artikel 25 ausgeschlossen. Der Strafgerichtshof von Liechtenstein hat nun geurteilt, dass dies nicht nur gegen die Verfassung verstösst, sondern auch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Damit folgt der Gerichtshof einem früheren Urteil des Landgerichts, welches zum selben Ergebnis kam. Der Grund liegt in der Ungleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Paaren in einer Eingetragenen Partnerschaft und unverheirateten, gemischtgeschlechtlichen Paaren, welchen die Stiefkindadoption offen steht.

Den Fall ins Rollen brachte ein Mann, welcher einen Antrag zur Stiefkindadoption einreichte. Er lebt mit einem anderen Mann in einer Eingetragenen Partnerschaft und möchte dessen leiblichen Sohn adoptieren. Sein Antrag wurde aber abgelehnt.

Trotz des Urteils des Strafgerichtshof wird sich an der aktuellen Situation aber nicht so schnell etwas ändern, da der Artikel 25 des Partnerschaftsgesetzes nicht nur ein Verbot der Stiefkindadoption vorsieht, sondern der Adoption generell, sowie der Zugang zur Fortpflanzungsmedizin. Die Richter können den Wortlaut eines Gesetzes aber nicht anpassen, und somit müssten sie den ganzen Artikel aufheben. Doch derzeit haben sie nur über die Stiefkindadoption befunden.

Der Strafgerichtshof hat die Aufhebung des gesamten Artikels nun um ein Jahr verschoben und fordert gleichzeitig die Politik auf, für eine diskriminierungsfreie Ausgestaltung der familiären Beziehungen zu sorgen. Mit diesem Jahr stehe dem Gesetzgeber somit genügend Zeit zur Verfügung um den Artikel 25 neu zu definieren und auch um gleichzeitig das Partnerschaftsgesetz für gleichgeschlechtliche Paare einer aktualisierten Gesamtanalyse betreffend dessen Rechtsstellung zu unterziehen.