SCHWEIZ: Bundesgericht entscheidet gegen LGB-Diskriminierungsschutz
Eigentlich ging es um das Arbeitsrecht, doch das Bundesgericht hatte sich vielmehr mit der Frage zu beschäftigen, ob Homosexualität etwas mit dem Geschlecht zu tun hat oder nicht. So war zu entscheiden, ob sich jemand, der sich aufgrund seiner sexuellen Orientierung benachteiligt fühlt, auf das Gesetz für die Gleichstellung von Mann und Frau berufen kann. Die Richter waren nun der Meinung, dass dies nicht möglich ist, und lehnten die Klage eines Mannes ab. Die Diskriminierung müsse demzufolge mit dem tatsächlichen Geschlecht zusammenhängen, heisst es in der Begründung weiter, und diese Zugehörigkeit zu einem Geschlecht sei eben nicht gegeben, da sowohl Frauen als auch Männer homosexuell sein können.
Geklagt hat ein Mann, welcher bei der Schweizer Armee angestellt war, und als er sich kurz vor Ablauf seines Vertrags erneut für eine Stelle bewerben wollte, eine Absage erhielt. Der Mann vermutete darin, dass sein Arbeitsverhältnis aufgrund seiner sexuellen Orientierung nicht verlängert wurde. Dies verneinte die Armee jedoch und erklärte, dass die Stelle nicht mehr existiere, und dass der Mann aufgrund seines Alters die Bedingungen nicht erfülle. Die Klage des Mannes vor dem Bundesverwaltungsgerichts wurde dann abgewiesen, und nun urteilte auch das Bundesgericht gleich.
Damit urteilen die Schweizer Richter anders als etwa zahlreiche amerikanischen Gerichte, welche sowohl die Geschlechtsidentität als auch die sexuelle Orientierung zum Geschlecht hinzuzählen. Dies haben Richter bereits mehrfach unter dem Civil Rights Act of 1964 bestätigt, welcher auch LGBT+ Arbeitnehmer*innen vor Diskriminierung schützt, obwohl im Gesetzestext nur vom Geschlecht die Rede ist. Es gehe dabei aber nicht nur um das Geschlecht, sondern auch um Geschlechterstereotypen, heisst es jeweils von den Richtern. Das Oberste Gericht wird sich demnächst mit dieser Frage endgültig zu befassen haben.