SCHWEIZ: Gericht anerkennt gleichgeschlechtliches Elternpaar an

SCHWEIZ: Gericht anerkennt gleichgeschlechtliches Elternpaar an
Einmal mehr hat ein Gericht in der Schweiz ein gleichgeschlechtliches Elternpaar anerkennt: Im jüngsten Fall entschieden die Richter, dass bezüglich des Unterhalts für Kinder bei einer Trennung von gleichgeschlechtlichen Paaren, welche in einer Eingetragenen Partnerschaft lebten, die gleichen Regeln gelten wie bei heterosexuellen Paaren.

Trennen sich gleichgeschlechtliche Paare mit Kindern, welche zuvor in einer Eingetragenen Partnerschaft lebten, dann ist der jeweils andere Partner zur Zahlung von Unterhaltskosten verpflichtet. Dies das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland, welches damit bezüglich den Unterhaltszahlungen für Kinder gleichgeschlechtliche mit heterosexuellen Paaren gleichstellt. Dies ist ein grosser Schritt in der Rechtssprechung für Regenbogenfamilien.

Dabei ging es um zwei Frauen, welche sich 2004 kennengelernt hatten, in einer Eingetragenen Partnerschaft lebten und ihren Kinderwunsch verwirklichten. Die leibliche Mutter arbeitete darauf mit einem 50 Prozent Pensum weiter um sich um das Kind zu kümmern, die Co-Mutter trug somit mehr zum gemeinsamen Einkommen bei. Ende 2016 trennten sich die Beiden und seither versuchte die leibliche Mutter Unterhaltszahlungen von ihrer Ex-Lebenspartnerin zu erhalten. Da die Möglichkeit der Stiefkindadoption in der Schweiz erst am 1. Januar 2018 für gleichgeschlechtliche Paare eingeführt wurde, war die Lebenspartnerin rechtlich gesehen nicht als Mutter des Kindes eingetragen.

Das Regionalgericht urteilte nun, dass das Gesetz, welches in diesem Fall bei heterosexuellen Paaren zu Anwendung kommt, auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren gelten muss. Somit muss quasi die Co-Mutter nun Unterhaltungszahlungen leisten, obwohl sie rechtlich gar nicht mit dem Kind in einer Verbindung steht. Der Fall vor dem Regionalgericht war erstinstanzlich, und beurteilt wurde eine ganz neue Rechtslage. Das Gericht stellte aber das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt, da dieses die Verhältnisse und die Rechtssituation, welche für Regenbogenfamilien gilt, oder eben nicht gilt, nicht aussuchen kann.

Obwohl bei gleichgeschlechtlichen Paaren mit Kindern beide Elternteile die Verantwortung für die Kinder übernehmen, kann jeweils nur ein Partner, wenn überhaupt, der leibliche Elternteil des Kindes sein. Der Andere wird dann jeweils als Co-Vater respektive Co-Mutter bezeichnet, hat jedoch keine Rechte, sofern kein Adoptionsverfahren abgeschlossen ist.

Dies stellt eine Gesetzeslücke dar, welche daher rührt, dass das Gesetz aktuell nur Mutter und Vater anerkennt, nicht aber zwei Mütter oder zwei Väter, abgesehen von der Stiefkindadoption. Bei Trennungen von gleichgeschlechtlichen Paaren kann dies somit zu grossen, finanziellen Problemen beim Lebenspartner, welcher die Kindern bei sich hat, führen. Dass das Gesetz damit sehr realitätsfremd ist, zeigt die Tatsache, dass gegen 30'000 Kinder in der Schweiz in Regenbogenfamilien aufwachsen.