SCHWEIZ: Stiefkindadoption ab dem 1. Januar 2018
Ungleichbehandlungen würden auf diese Weise beseitigt, und die Beziehung zwischen dem Kind und dem Stiefelternteil erhalte eine rechtliche Absicherung, erklärte das Bundesamt für Justiz. Das Paar könne das Stiefkind damit vollständig in die Familie integrieren, heisst es weiter, und es könne damit bei einem allfälligen Tod des leiblichen Elternteils auch Vorkehrungen treffen. Durch das revidierte Adoptionsrecht wird die Möglichkeit der Stiefkindadoption nun ab dem 1. Januar 2018 auch auf gleichgeschlechtliche Paare in einer Eingetragenen Partnerschaft oder in einer faktischen Lebensgemeinschaft ausgedehnt – letzteres gilt selbstverständlich auch für verschieden-geschlechtliche Paare.
Mit der Revision des Adoptionsrechts passt der Bund die gesetzlichen Bedingungen den gesellschaftlichen Veränderungen an, doch eine gemeinschaftliche Adoption eines fremden Kindes bleibt für schwullesbische Paare auch weiterhin Wunschdenken. Dies würde wohl erst ermöglicht, wenn die Ehe für alle kommt.
Die Bedingungen für eine Adoption wurden für Einzelpersonen und Ehepaare mit den Gesetzesanpassung ebenfalls gelockert. So wurde das Mindestalter von 35 auf 28 Jahre heruntergesetzt, und auch die Beziehungsdauer bei adoptionswilligen Paaren wurde von fünf auf drei Jahre gesenkt. Dabei gilt neu zudem nicht mehr die Dauer der Ehe, sondern die Dauer, wie lange ein gemeinsamer Haushalt geführt wurde. Ebenso gab es Änderungen beim Adoptionsgeheimnis, sollten die leiblichen Eltern später wieder Kontakt zu ihrem Kind wünschen, oder sollte das adoptierte Kind mehr Informationen über seine leibliche Familie wollen.