SCHWEIZ: Wegweisendes Urteil des Europ. Gerichtshof für Menschenrechte betreffend Leihmutterschaften
Im Jahr 2011 wurde ein Männerpaar aus der Schweiz in Kalifornien mit Hilfe einer Leihmutterschaft Eltern eines Kindes. Beide Väter wurden dabei als Elternteile des Kindes durch ein US-Gericht bestätigt, doch in der Schweiz wollte man von dieser Entscheidung in den USA nichts wissen. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallens anerkannte zwar noch beide Männer als Väter, doch das Schweizer Bundesgericht hob dieses Urteil 2015 wieder auf.
Mit einer knappen 3 zu 2-Entscheidung befanden die Richter in Lausanne, dass nur der biologische Vater ins Personenstandsregister eingetragen werden kann. Der nicht-genetische Vater wird somit rechtlich gesehen nicht als Elternteil anerkannt. Das Bundesgericht akzeptierte dabei einzig jenen Entscheid des US-Gerichts, dass die Leihmutter auch in der Schweiz nicht als rechtlicher Elternteil anerkannt wird.
Das Paar wollte die Entscheidung des Bundesgerichts, dass ihrem Kind nur ein Elternteil zugesprochen wird, nicht akzeptieren und so entschlossen sie sich daher den Fall weiterzuziehen und eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, kurz EGMR, in Strassburg einzureichen. Für die oberste, gerichtliche Instanz war dies zeitgleich auch das erste Urteil über eine gleichgeschlechtliche Elternschaft bei einem Leihmutterschaftskind.
Die Richter in Strassburg gaben nun dem Männerpaar aus der Schweiz Recht und befanden, dass das Schweizer Bundesgericht, und damit die Schweiz als Staat, das Recht des Kindes auf ein Familienleben verletzt habe. Durch die Entscheidung des Bundesgerichts wurde dem Kind damit eine stabile Elternschaft durch die beiden Väter verweigert. Dies wiederum hatte auch rechtliche Konsequenzen, denn somit hätte das Kind gegenüber dem nicht-genetischen Elternteil auch keine Erb-, Fürsorge- oder Unterhaltsrechte, befanden die Richter des EGMR.
Bislang hatte das Kind, welches sowohl die Schweizer, wie auch die US-amerikanische Staatsbürgerschaft hat, hierzulande nur einen Elternteil, während es in den USA zwei Väter hatte. Dies hat der EGMR nun mit seinem Urteil korrigiert und die Schweiz somit dazu verpflichtet, beide Wunscheltern des Kindes zu anerkennen.