SCHWEIZ: Streichung des Geschlechtseintrags ist unzulässig

SCHWEIZ: Streichung des Geschlechtseintrags ist unzulässig
Das Bundesgericht in Lausanne hat einstimmig entschieden, dass eine Streichung des Geschlechtseintrags im Geburten- und im Zivilstandsregister unzulässig ist. Es ist das erste Urteil diesbezüglich in der Schweiz.

Es sei kein Grundsatzentscheid über ein binäres Geschlechtersystem, betonen die Bundesrichter, denn es sei hier rein um eine konkrete rechtliche Fragegestellung gegangen. Nach geltendem Recht sei ein leerer Geschlechtseintrag im Personenstandsregister wie auch ein drittes Geschlecht nicht möglich. Dies gelte zudem auch für Personen, welche eine dieser Optionen im Ausland haben, wie in diesem Fall, über den das Bundesgericht in Lausanne nun zu entscheiden hatte.

Konkret ging es um eine Person aus dem Kanton Aargau, welche aber in Deutschland wohnhaft ist. Die klagende Person indentifiziert sich weder als Mann noch als Frau, da sie nicht mit eindeutigen Geschlechtsmerkmalen geboren wurde. Aus diesem Grund wollte die Person erreichen, dass ihr Geschlechtseintrag durch die Aargauer Behörden gelöscht wird. Das Bundesgericht entschied nun aber einstimmig, dass dies nicht möglich ist.

Anders in Deutschland: Dort konnte die nun in der Schweiz vor Gericht unterlegene Person eine Änderung des Vornamens, sowie eine Streichung des Geschlechtseintrags, sowie aller anderen Angaben, welche unter die Rubrik Geschlecht fallen, erwirken. Dazu war ein ärztliches Attest nötig.

Damit dies auch in der Schweiz möglich ist, müssten Bundesrat und Parlament die Gesetze anpassen.