POLEN: Herber Rückschlag für Polens LGBTI+ Community

POLEN: Herber Rückschlag für Polens LGBTI+ Community
Erst blockiert der polnische Staatspräsident das vom Parlament und der Regierung abgesegnete Partnerschaftsgesetz, und nun stellt sich auch noch das Verfassungsgericht gegen gleichgeschlechtliche Paare – und gegen die Europäische Union!

Die Regierung hat es vorgestellt, das Parlament hat zugestimmt, doch der erzkonservative und der PiS nahestehende Staatspräsident Karol Nawrocki hat das Partnerschaftsgesetz daraufhin mit seinem Veto blockiert. Um dieses Veto aufzuheben, fehlen dem Parlament jedoch die nötigen Mehrheiten, wodurch das Gesetz erst einmal blockiert bleibt.

Für gleichgeschlechtliche Paare gab es aber noch einen anderen Weg, ihre Beziehung rechtlich anerkennen zu lassen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nämlich im November 2025 geurteilt, dass in der EU geschlossene Ehen von LGBTI+ Paaren auch von Polen anerkannt werden müssen. Daraufhin hat auch das polnische Verwaltungsgericht dieses Urteil anerkannt, und die Regierung von Donald Tusk hat angekündigt, dies ebenfalls umzusetzen und in der EU verheiratete Paare anzuerkennen.

Erste Paare konnten dies auch bereits vollziehen und deren Ehen wurden anerkannt. Da queere Paare, selbst wenn beide die polnische Staatsbürgerschaft besitzen, auch in Deutschland offiziell heiraten dürfen, war dies ein gangbarer Weg, um die nicht wirklich LGBTI+ freundliche Gesetzeslage in Polen zu umgehen.

Doch jetzt ist wieder alles anders: Das Oberste Verfassungsgericht hat sich nun eingeschaltet und das Urteil des EU-Gerichtshofs wieder aufgehoben – obwohl Premier Tusk dies bereits zugesichert hatte. Damit dürfte der nächste Streit mit der EU bereits vorprogrammiert sein. In ihrer Erklärung schreiben die Richter, dass in der EU geschlossene, gleichgeschlechtliche Ehen nicht auf polnische Standesämter übertragen werden können, und dass diese Entscheidung einstimmig gefällt wurde und endgültig sei.

Doch damit nicht genug: Das Verfassungsgericht hielt auch fest, dass das Ausstellen von Ehezertifikaten, die im Ausland erstellt wurden und nicht eine Ehe zwischen Mann und Frau betreffen, gegen Artikel 92 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 18 der Verfassung verstösst. Dieser besagt, dass eine Ehe nur zwischen einem Mann und einer Frau bestehen kann.