SCHWEIZ: Blutspendeverbot für MSM endet per 2025

SCHWEIZ: Blutspendeverbot für MSM endet per 2025
Der Bundesrat hat beschlossen, dass die zuvor vom Parlament genehmigte Änderung des Heilmittelgesetzes betreffend der Blutspende am 1. Januar 2025 in Kraft treten wird. Damit dürfen ab Anfang Jahr endlich auch per Gesetz alle Menschen in der Schweiz Blut spenden, unabhängig von der sexuellen Orientierung.

Der teilweise Ausschluss von schwulen und bisexuellen Männern bei der Blutspende wurde von LGBTI+ Organisationen seit langem kritisiert. Statt der sexuellen Orientierung müsse vielmehr das persönliche Verhalten einer jeden Person ausschlaggebend sein, ob jemand zur Blutspende zugelassen werden kann oder nicht, forderten sie.

Während von 1988, also seit dem Höhepunkt der HIV/Aids-Epidemie, bis zum Jahr 2017 ein generelles Verbot für Männer galt, die Sex mit Männern, haben, kurz: für MSM, so wurde dieses danach leicht aufgelockert, obwohl es in vieler Hinsicht noch immer einem faktischen Verbot gleich kam. So waren MSM fortan zugelassen, wenn sie während mindestens einem Jahr keine sexuellen Kontakte hatten. Darauf wurde diese Frist weiter gelockert.

Mit den neuen Bestimmungen, welche vom Parlament verabschiedet wurden, soll nun sicher gestellt werden, dass das Diskriminierungsverbot eingehalten wird. Somit sollen nun wissenschaftliche Erkenntnisse und das persönliche Risikoverhalten einer jeden Person dafür verantwortlich sein, ob jemand zur Blutspende zugelassen wird. Der Bundesrat hat diese Änderung des Heilmittelgesetzes nun umgesetzt und verfügt, dass diese Anpassungen per 1. Januar 2025 in Kraft treten können.

Bereits zuvor haben Blutspende SRK Schweiz einen entsprechenden Antrag gestellt, welcher schliesslich im Sommer des vergangenen Jahres durch Swissmedic genehmigt wurde. Nun wurde dies auch noch politisch abgesegnet. Studien haben zudem gezeigt, dass eine Aufhebung des Verbots keinen Einfluss auf die Sicherheit bei Blutspendekonserven hat.

Weiter hat der Bundesrat verfügt, dass die Blutspende weiterhin nicht vergütet werden darf. Dies gilt auch für Blutkonserven, welche aus dem Ausland importiert werden, und welche nicht bezahlt werden dürfen.