SCHWEIZ: Wegweisendes Bundesgerichtsurteil für Regenbogenfamilien

SCHWEIZ: Wegweisendes Bundesgerichtsurteil für Regenbogenfamilien
Das Bundesgericht in Lausanne hat heute ein Urteil veröffentlicht, welches Klarheit betreffend dem Besuchsrecht von gemeinsam aufgezogenen Kindern nach der Auflösung einer Eingetragenen Partnerschaft bringt. Dabei steht das Wohl des Kindes im Zentrum und auch deren Rechte werden damit gestärkt.

Es ist ein erfreulicher Tag für Regenbogenfamilien: Die Bundesrichter in Lausanne haben mit ihrem heute publizierten Urteil Fakten geschaffen und das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt gestellt. Zudem setzen sie den Grundsatz um, dass die gemeinsame Elternschaft ab der Geburt eines Kindes gilt.

Im entsprechenden Urteil erklärten die Richter, dass bei einer Auflösung einer Eingetragenen Partnerschaft, die Ex-Partnerin, der Ex-Partner, weiterhin ein Besuchsrecht für ein gemeinsam aufgezogenes Kind hat, auch wenn dieses vom nichtleiblichen Elternteil noch nicht adoptiert wurde.

Bislang konnte die gemeinsame Elternschaft bei gleichgeschlechtlichen Paaren nur durch eine Stiefkindadoption erreicht werden. Diese ist jedoch frühestens ein Jahr nach der Geburt eines Kindes möglich, und kann durch langwierige, kostenintensive Verfahren auch mehrere Jahren dauern. In dieser Zeit ist das Kind in Bezug auf den nichtleiblichen Elternteil schlecht abgesichert, sollte etwa dem biologischen Elternteil etwas zustossen, oder auch bei einer Trennung. Mit dem heutigen Urteil ändert sich diese Lage zu Gunsten der Rechte der Kinder.

Mit diesem Urteil anerkennt auch das Bundesgericht die Wichtigkeit, dass die Gesetze gerade für Regenbogenfamilien dringend angepasst werden müssen. Dies wird dann vor allem auch mit der Ehe für alle passieren, über welche wohl noch in diesem Herbst abgestimmt wird.