KENIA: Das Oberste Gericht unterstützt weiterhin LGBTI+ Organisationen
Bereits im Februar urteilten die Obersten Richter in Kenia mit einer 3 zu 2 Entscheidung, dass die Koordinationsstelle für Nichtregierungsorganisationen die National Gay and Lesbian Human Rights Commission (NGLHRC) als Organisation offiziell anerkennen und den Registrierungsantrag der NGLHRC zulassen muss. Die Behörde wollte diese Entscheidung des Gerichts nicht annehmen und verlangte darauf, dass der Fall nochmals neu beurteilt wird.
Nun haben die Obersten Richter ihr zweites Urteil bekanntgegeben und sie kamen erneut zum selben Schluss: Die Behörde muss der National Gay and Lesbian Human Rights Commission eine Registrierung als NGO zulassen. Das Recht auf die Versammlungsfreiheit dürfe diesbezüglich nicht eingeschränkt werden. Auch folgten sie der Argumentation der NGLHRC, dass ein quasi Verbot der Organisation diskriminierend sei.
Der Fall beschäftigt die Behörden und die Gerichte bereits seit rund zehn Jahren. Damals stellte die NGLHRC einen Antrag bei der Koordinationsstelle für Nichtregierungsorganisationen um offiziell als Organisation anerkannt zu werden. Die Behörde lehnte dies damals mit der Begründung ab, da die NGLHRC gleichgeschlechtliches Verhalten bewerbe, und solche Beziehung durch die Artikel 162, 163 und 165 im Strafgesetz verboten seien.
Die Richter entgegneten nun der Behörde, dass es ungerechtfertig und unfair sei, alleine auf Basis der sexuellen Orientierung den Antrag der Organisation abzulehnen. Laut der Verfassung dürfe der Staat unter anderem niemanden aufgrund des Geschlechts, der Herkunft, des Zivilstands, der Gesundheit, der Religion, sowie weiterer Kategorien diskriminieren. Dabei erklärten sie weiter, dass der Begriff „Sex“ in diesem Fall nicht nur auch den Sexakt miteinschliesse, sondern auch die sexuelle Orientierung und die Geschlechtsidentität.
Gleichzeitig hielt das Gericht aber auch fest, dass alle Personen, egal ob heterosexuell, schwul, lesbisch, intersexuell oder anders, bestraft werden, wenn sie gegen die Artikel 162, 164 oder 165 des Strafgesetzes verstossen, also wenn sie gleichgeschlechtlichen Aktivitäten nachgehen.
Gleichgeschlechtliche Aktivitäten unter Männern können mit Haftstrafen von bis zu sieben Jahren bestraft werden. Doch Gerichte haben diese Beurteilung auch schon für gleichgeschlechtliche Aktivitäten unter Frauen angewandt.