SCHWEIZ: Stalking ist seit dem 1. Januar ein Straftatbestand in der Schweiz
Am 20. Juni 2025 hat das Parlament beschlossen, Betroffene von Stalking besser zu schützen. Dazu wurde eine eigenständige Strafnorm zur Nachstellung neu im Strafgesetz verankert. Nach dem die Frist für die Ergreifung eines Referendums verstrichen ist, hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 19. November, nach Konsultation mit den Kantonen, beschlossen, dass die Gesetzesänderung per 1. Januar 2026 in Kraft treten wird.
Dieser neue Straftatbestand kann nun auf Antrag der betroffenen Person, und nur durch diese, seit anfangs Jahr strafrechtlich verfolgt werden. Dies bedeutet, dass weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft von sich aus aktiv wird, sondern dass der Antrag vom Opfer selber gestellt werden muss.
Stalking steht dabei strafrechtlich gesehen dafür, dass Opfer wiederholt verfolgt, belästigt oder gar bedroht werden. Für die Opfer bedeutet diese Nachstellung dabei einen Angriff auf die persönliche Freiheit, sowie auf die selbstbestimmte Gestaltung des eigenen Lebens. Und dies häufig in Verbindung mit schwerwiegenden Folgen für die psychische Gesundheit, oft begleitet von Selbstzweifeln und Angstzuständen, aber auch mit sozialen und wirtschaftlichen Konsequenzen.
Die Gesetzesänderung gibt der Justiz nun neue Möglichkeiten um Stalking besser zu ahnden. Bislang war das nur schwer möglich und geschah meist über den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs, oder über Nötigung und Gewalt. Dies bedeutet aber auch, dass es schon über eine Nachstellung hinausgehen musste. Gerade im Zeitalter des Internets und der Sozialen Medien kann Stalking aber vielfältige Formen annehmen.
Für die Opfer ist es dabei wichtig, möglichst viele Beweise zu sammeln, welche gegen mutmassliche Täter:innen vorgebracht werden können. Dies kann etwa in Form eines Tagebuchs geschehen, in dem etwa Anrufe, Nachrichten, Besuche oder andere Vorkommnisse mit Datum und Uhrzeit notiert werden. Auch Screenshots von Nachrichten und das Speichern von eMails kann dienen, sowie das Aufbewahren von allfälligen Geschenken. Weiter kann es persönlich helfen, wenn man Vertrauenspersonen und das Umfeld darüber informiert, etwa auch den Arbeitgeber.
Als Strafen für die Täter:innen können durch diese Änderung im Strafgesetzbuch nun neu Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren, oder Geldstrafen ausgesprochen werden.
Brauchst Du Hilfe und möchtest Du mit jemandem sprechen? Hier findest Du Hilfe:
Die Schweizer LGBT+ Helpline steht Dir unter der Nummer 0800 133 133 kostenlos zur Verfügung. Mehr Infos: lgbt-helpline.ch
Weitere Information erhältst Du auch unter:
Du-bist-du.ch: Beratung und Information
Milchjugend: Übersicht über queere Jugendgruppen
Transgender Network Switzerland: Dachorganisation für trans Menschen
LOS: Lesbenorganisation Schweiz
Pink Cross: Dachorganisation schwuler und bisexueller Männer